SATZUNG

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Neuer Heimat- und Geschichtsverein Werl“. Er hat seinen Sitz in Werl. Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Werl einzutragen.

§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der 

Abgabenordnung. Der Verein befasst sich mit Heimatpflege und Heimatkunde. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Werl sowie ihrer dazugehörigen Umgebung.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen sowie Gemeinden,

Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.

Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. 

Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens zum 01. Dezember, mitzuteilen.

Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich

unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf Vereinsvermögen erworben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 01. April des laufenden Geschäftsjahres

seinen Beitrag an die Vereinskasse zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand,
  • b) der Beirat,
  • c) die Mitgliederversammlung.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

Er besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Der Vorstand kann an einzelne Vorstandsmitglieder bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 7

Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung

gewählt. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht der Amtszeit des Vorstandes.

Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll 10 Personen nicht übersteigen. Der Beirat soll in der Regel an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Vorstand kann einzelnen Beiratsmitgliedern bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller

Mitglieder es schriftlich beantragen.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  • 2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • 3. Entlastung des Vorstandes,
  • 4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
  • 5. Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
  • 6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
  • 7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  • 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.

§ 9

Arbeitsausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand nach Anhörung des Beirates

berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.

§ 10

Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der

Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem

Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Westfälischen Heimatbund e.V. in Münster und der Westfälische Heimatbund e.V. in Münster hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Zuwendung ist mit der Auflage verbunden, das Vereinsarchiv nach Möglichkeit in Werl aufzubewahren und zugänglich zu halten.

Das ggfs. vorhandene sonstige Vereinsvermögen soll in erster Linie zur Sicherstellung dieser Auflage dienen.

Werl, den 23. November 1974

Änderungsbeschluss vom 26. Oktober 1984
Änderungsbeschluss vom 20. Januar 2006

 

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